Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu BAB im Jugendwohnen veröffentlicht
Die HEGA 2012/03 der Bundesagentur für Arbeit regelt die weiteren Ausführungsbestimmungen und ist Grundlage für die Bearbeitung der BAB-Anträge bei den örtlichen Agenturen.
Für die Übernahme der Kosten im Jugendwohnheim ist der verhandelte Entgeltsatz nach §78a-g SGB VIII zu Grunde gelegt.
Für über 18-Jährige beinhalten die Heimkosten:
- Kosten für betreuende Kräfte, die der ordnungsgemäße Ablauf eines Wohnheimes erfordert
- Kostenanteile für die Aufsicht sind bei volljährigen Auszubildenden nicht abzusetzen
Für unter 18-Jährige beinhalten die Heimkosten:
- Zusätzlich zu den Volljährigen beinhaltet das maßgebliche Entgelt auch die sozialpädagogische Begleitung
Somit ist für über 18-jährige Bewohner im Jugendwohnen der Entgeltsatz um die verminderten Kosten der zusätzlichen sozialpädagogischen Betreuung für Minderjährige zu reduzieren. Diese Kosten sind individuell für jede Einrichtung zu ermitteln und in Abzug zu bringen.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Geschäftsstelle von AUSWÄRTS ZUHAUSE info@auswaerts-zuhause.de.
Die Weisung in vollem Textumfang finden Sie hier.
Quelle: BA; Newslwetter AUSWÄRTS ZU HAUSE, zitiert nach: Jugendsozialarbeit News vom 27.08.2012
Redaktion: Anneli Starzinger
