Pflegeeltern sind zur Tragung von Gerichtskosten nur bei Aussichtslosigkeit verpflichtet
Pflegeeltern nehmen durch einen Verbleibensantrag in aller Regel die Interessen ihrer Pflegekinder wahr um Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Sie sollten daher nicht mit Gerichtskosten belastet werden.
Pflegeeltern nehmen durch das Stellen eines Verbleibensantrages in aller Regel die Interessen des ihnen anvertrauten Kindes wahr, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Daneben sind auch ihre finanziellen Interessen angemessen zu berücksichtigen, denn eventuelle Kosten im Zusammenhang mit einem Verbleibensantrag müssten die Pflegeeltern ohne die Möglichkeit eines Rückgriffs auf staatliche Stellen selbstständig finanzieren, obwohl sie sich im vermeintlichen Interesse des Kindes für das Stellen eines Antrag nach § 1632 Abs. 4 BGB berechtigt halten konnten. Auch vor dem Inkrafttreten des FamFG wurde überwiegend die Ansicht vertreten, dass Pflegeeltern nur in besonderen Ausnahmefällen nach § 2 Nr. 2 KostO a.F. mit Gerichtsgebühren und Auslagen belastet werden konnten
Das Urteil können Sie hier lesen.
Quelle: Moses online
Redaktion: Anneli Starzinger
