Hilfen zur Erziehung

PFAD Fachinformation zur gesetzlichen Unfallversicherungspflicht von Pflegeeltern

Über die im letzten Jahr wieder in die Diskussion gekommene Versicherungspflicht für Pflegeeltern ist nun eine Entscheidung getroffen worden.

12.03.2010

Mit einem an Landesjugendämter und Jugendämter gerichteten Schreiben vom 09.03.2010, teilt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die Klarstellung der drei mit der Bewertung der Unfallversicherungspflicht für Pflegepersonen beauftragten Bundesministerien (BMFSFJ, BMAS, BMF) mit. Nähere Ausführungen zur Rechtsauffassung der ministeriellen Arbeitsgruppe sind aus einem Schreiben vom 17.12.2009 ersichtlich, das uns freundlicherweise von der BGW zur Veröffentlichung überlassen wurde.

Darin wird dargelegt, dass Pflegefamilien, die in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII bis zu 6 Pflegekinder betreuen, eine „innerfamiliäre Tätigkeit“ leisten. Für sie bleiben Pflegegeld und anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse steuerfrei. Sie unterliegen grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht und haben daher auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für Pflegepersonen, die mehr als 6 Kinder in Vollzeitpflege betreuen gilt jedoch § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII. Sie gelten als freiberuflich in der Wohlfahrtspflege tätig. In diesen Fällen wird steuerrechtlich eine Erwerbstätigkeit vermutet, weshalb das hier ausbezahlte Pflegegeld steuerpflichtig ist und eine Versicherungspflicht bei der BGW vorliegt.

Besonders in der Diskussion war in diesem Zusammenhang die schwierige Einschätzung der sogenannten Bereitschaftspflege. Für sie wurde nun auch eine selbständige Tätigkeit angenommen, die unter § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII fällt und damit einer Unfallversicherungspflicht unterliegt.

Die Bereitschaftspflege wird hier ausschließlich als „familienorientierte Form der Krisenintervention im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 SGB VIII“ gesehen, die „per se und in jedem Fall lediglich als eine vorläufige Unterbringung von kurzer Dauer ausgestaltet ist“. Der Zeitpunkt der Beendigung von Bereitschaftspflege wird als klar in § 42 Abs. 4 SGB VIII geregelt angesehen. Sie endet also mit der Rückführung des Kindes/Jugendlichen oder mit der Entscheidung über die Gewährung einer Anschlusshilfe. Diese kann im Einzelfall auch eine Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII in derselben Pflegefamilie sein. Ab diesem Zeitpunkt gilt für die Pflegeeltern dann aber keine Sozialversicherungspflicht mehr. Da für die Bereitschaftspflege hier von einem einheitlichen Vertragsverhältnis zwischen dem Träger der Jugendhilfe und der Pflegeperson ausgegangen wird, ist nun die Tatsache ob Platzhaltekosten für Bereitschaftszeiten gezahlt werden, nicht mehr ausschlaggebend für die Beurteilung des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Bereitschaftspflegeverhältnisses.

Zur Beitragshöhe teilt die BGW mit, dass die aktuelle Mindestversicherungssumme pro Vollzeitpflegeperson voraussichtlich jährlich 133,55 € für die alten Bundesländer und 112,46 € für die neuen Bundesländer betragen wird. Die Beitragspflicht liegt laut § 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bei den Pflegeeltern selbst. Eine Anmeldepflicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft besteht grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit. Alternativ können auch Jugendämter ihre betroffenen Pflegepersonen bei der Berufsgenossenschaft anmelden. Sie müssen diese über ihre Unfallversicherungspflicht informieren. Aufgrund der bisher bestehenden Rechtsunsicherheit erlässt die BGW dem betroffenen Personenkreis die Beiträge bis zum 31.12.2009, falls die Anmeldung bis zum 31.12.2010 erfolgt. Der Versicherungsschutz würde dann rückwirkend ab dem 01.01.2010 gelten.

Als Umfang der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden z.B. Heilbehandlung, Rehabilitationsmaßnahmen, Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Verletztengeld, Rentenleistungen und Leistungen im Todesfall genannt.

PFAD begrüßt die lange erwartete Klarstellung über die gesetzliche Unfallversicherungspflicht für Pflegeeltern, sieht jedoch nach wie vor Schwierigkeiten in der Praxis und weiteren Klärungsbedarf, so zum Beispiel bei der Schadensfeststellung im privaten Bereich. Auch weiterhin ungeklärt bleibt die Frage, welche Risiken denn nun genau mit dieser Versicherung abgedeckt werden und wie sich diese von den „normalen“ Alltagsrisiken einer Familie abgrenzen lassen und viele Detailfragen mehr. Weiterhin ist zu gewährleisten, dass eine Kostenübernahme durch die Jugendämter erfolgt. Bis zum 31.12.2010, dem Ablauf der Anmeldefrist bei der BGW, bleibt noch viel Zeit, um offene Fragen zu klären. Der PFAD Bundesverband wird sich in Zusammenarbeit mit seinen Landesverbänden bis dahin für eine weitere Klärung, insbesondere eine Verdeutlichung des Konzepts der Bereitschaftspflege, einsetzen.

Hier finden Sie die pdf-Version der PFAD-Fachinformation vom 11.03.2010.

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